Satzung des
Schützenverein „St. Hubertus” 1938 e.V., Biekhofen
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein „St. Hubertus” 1938 e.V.”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen beim
Amtsgericht Siegen unter der Registernummer VR 5017.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Attendorn-Biekhofen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und die Förderung der Heimat.
(2) Der Schützenverein erstrebt die Förderung und Erhaltung des traditionellen Sauerländer Schützenwesens. Auf der Grundlage christlicher Werte sollen Heimatverbundenheit und Tradition bei allen Bürgern, insbesondere bei der Jugend, gepflegt und vertieft werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche männliche Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres werden, die sich dem Ziel des Vereins bzw. insbesondere dem Zweck nach § 2 dieser Satzung verpflichtet fühlt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei noch nicht volljährigen natürlichen Personen muss der Aufnahmeantrag von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(3) Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags – bei Minderjährigen versehen mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters – erkennt das aufgenommene Mitglied die Satzung des Vereins an.
(4) Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen bei Personen, denen bereits bei Antragstellung die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.
§ 5
Ehrenmitgliedschaften
(1) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung – ebenfalls mit der vorstehend aufgezeigten 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder – aberkannt werden, wenn dem Ehrenmitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind und/oder wenn das Ehrenmitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste:
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen;
d) durch Ausschluss aus dem Verein:
Der Ausschluss kann erfolgen aus einem wichtigen, in der Person des Mitglieds liegenden Grund, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich eingelegt sein muss. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber, insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens bzw. keinen Anspruch auf Rückerstattung eines bereits für das laufende Geschäftsjahr gezahlten Mitgliedsbeitrages.
§ 7
Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Umlagen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Mitglieder mit geringem Einkommen, sowie Mitglieder, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag von der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise befreit werden. Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand zu stellen, der auch über den Antrag entscheidet.
(3) In sonstigen Härtefällen entscheidet der Vorstand ebenfalls auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes über eine Stundung oder zeitweise Aussetzung von Mitgliedsbeiträgen.
(4) Darüber hinaus kann der Verein bei Aufnahme eines Mitgliedes eine Aufnahmegebühr erheben. Über die Erhebung einer Aufnahmegebühr und deren Höhe sowie deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Der Verein kann ebenso außerordentliche Umlagen erheben, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen worden sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Höhe der Umlage und deren Fälligkeit.
§ 8
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer
Die vorstehend zu den Buchstaben a) bis d) bezeichneten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den I. Vorsitzenden allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder bestellt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er nach Bedarf zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Zu Vorstandssitzungen werden die Mitglieder des Beirates geladen, sofern der Vorstand dies für notwendig erachtet.
(6) Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder in den Vorstandssitzungen anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des I. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Den Mitgliedern des Beirates steht in den Vorstandssitzungen das Stimmrecht zu, wenn es ihnen vom Vorstand eingeräumt wird.
(7) Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, bei Verhinderung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 10
Beirat
(1) Neben dem Vorstand wird ein Beirat bestellt, der aus höchstens zweiundzwanzig Mitgliedern, sowie dem jeweiligen Schützenkönig besteht. Es obliegt dem Vorstand zu bestimmen, in welcher Anzahl in der jeweiligen Mitgliederversammlung ein Beirat bestellt wird.
(2) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Die Tätigkeiten des Beirates sind nach Weisung des geschäftsführenden Vorstandes zu führen.
(3) Mitglieder des Beirates haben in Vorstandssitzungen ein Stimmrecht, wenn ihnen dies vom Vorstand eingeräumt worden ist.
§ 11
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und des Beirates
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, der Vorsitzende im Jahre 2010 der stellvertretende Vorsitzende im Jahre 2007 der Schriftführer im Jahre 2008 der Kassenführer im Jahre 2009 Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes – mit Ausnahme des Vorsitzenden – während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied mit einfacher Mehrheit. Neuwahl durch die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(3) Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtsperiode aus, so führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung; die Bestimmungen dieser Satzung zur Vertretung der Gesellschaft bleiben unberührt. Sodann erfolgt Neuwahl des Vorsitzenden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorsitzenden.
(4) Das einzelne Beiratsmitglied wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Beiratsmitglied gewählt, und zwar dieses neue Beiratsmitglied wiederum auf die Dauer von 3 Jahren.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Westfalenpost” und „Westfälische Rundschau”, Ausgaben Attendorn. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung mitzuteilen.
(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis zum 31.12. des Vorjahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Diese Anträge sind vom Vorstand als Tagesordnungspunkt in die Einladung aufzunehmen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen:
a) die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, einer Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen sowie die Fälligkeit der jeweiligen Beträge,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen,
e) Satzungsänderungen, die nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden können,
f) die Auflösung des Vereins, die aber nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann,
g) die Aufnahme von Darlehen,
h) die Verwendung des Vereinsvermögens,
i) die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die alljährlich gewählt werden und deren Wiederwahl zulässig ist; die Kassenprüfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,
j) in allen sonstigen Angelegenheiten, die per Gesetz oder bzw. nach dieser Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
(5) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Auf Antrag des Vorsitzenden des Vereins, der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes oder von fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins sind Abstimmungen in geheimer Wahl durchzuführen.
(7) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine 2/3-Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes oder einer Satzungsänderung bzw. -ergänzung ist. Die Auflösung des Vereins bedarf ebenfalls einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches von dem Versammlungsleiter und von dem Schriftführer oder dem von der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Für die Einberufung gilt Absatz (2) entsprechend.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unter allen Umständen beschlussfähig ist. In der Einladung zu der neu einberufenen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die Versammlung in jedem Fall beschlussfähig ist.
(10) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
§ 13
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alljährliches Schützenfest
(1) Die Mitglieder haben neben den Rechten, die ihnen bei der Teilnahme an der Mitgliederversammlung zustehen, das Recht, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Der Verein veranstaltet u.a. alljährlich im Sommer ein Schützenfest in traditioneller Weise. Höhepunkt des Festes bildet das Vogelschießen, bei welchem in einem Wettbewerb der Mitglieder untereinander alljährlich der Schützenkönig ermittelt wird. Schießberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 3 Jahre dem Verein angehört; für die Fristermittlung der Mitgliedschaft ist entscheidend das Datum des Aufnahmeantrags bzw., wenn ein schriftlicher Aufnahmeantrag nicht vorhanden ist, das Datum der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand oder für den Fall, dass auch ein solches Datum fehlt, der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Königswürde kann wiederholt erworben werden, allerdings frühestens erst wieder im 5. Jahr nach dem letztmaligen Erwerb der Königswürde. Aufgrund der christlichen Werte, auf deren Grundlage des Vereinslebens stattfindet, wird das alljährliche Schützenfest durch ein Schützenhochamt bzw. eine entsprechende Messe/Gottesdienst eingeleitet.
(3) Des weiteren veranstaltet der Verein im Rahmen der alljährlich stattfindenden Schützenfeste alle 5 Jahre ein so genanntes Kaiserschießen, und zwar das nächste Mal im Jahre 2008. Schießberechtigt mit dem Ziel der Erringung der Kaiserwürde ist jedes Mitglied, welches bisher bereits einmal Schützenkönig nach den Vorgaben des § 13 Abs. 2 dieser Satzung geworden ist. Auch die Kaiserwürde kann wiederholt erworben werden.
(4) Der Verein unterhält zudem eine Jungschützenabteilung. Dieser Jungschützenabteilung gehören aufgrund des Alters alle jungen Männer ab dem 14. Lebensjahr an; die Angehörigkeit in der Jungschützenabteilung endet mit der Vollendung des Lebensjahres, welches von der ordentlichen Mitgliederversammlung als altersmäßige Begrenzung für die Angehörigkeit in der Jungschützenabteilung festgesetzt wird. Die Festsetzung erfolgt auf Antrag entsprechend den satzungsmäßigen Vorgaben durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder der Jungschützenabteilung haben die Möglichkeit, alljährlich im Rahmen des nach § 13 Abs. 2 dieser Satzung durchgeführten Schützenfestes durch einen entsprechenden Schießwettbewerb die Würde des Jungschützenkönigs zu erwerben. Auch diese Königswürde kann wiederholt erworben werden, allerdings ebenfalls erst wieder im 5. Jahr nach dem letztmaligen Erwerb der Königswürde. Unabhängig von diesem 5-Jahres-Rhythmus besteht für einen Jungschützenkönig aber die Möglichkeit, die Königswürde nach § 13 Abs. 2 nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erwerben, auch wenn die Jungschützenkönigs würde in einem kürzeren Abstand als 5 Jahre vorher erworben worden ist. Von dem Erwerb der Königswürde im Verein ist allerdings ausgenommen der Jungschütze, der im selben Jahr die Jungschützenkönigswürde bereits erworben hat.
(5) Der Verein kann darüber hinaus gesellige Veranstaltungen jedweder Art, über die der Vorstand beschließt, das ganze Jahr über veranstalten.
(6) Im Einzelnen regelt die Teilnahme am Königsschießen bzw. am Jungschützenkönigsschießen eine Schießordnung, die vom geschäftsführenden Vorstand zu verabschieden ist.
§ 14
Spielmannszug des Schützenvereins St.-Hubertus Biekhofen
Der Schützenverein unterhält eine Musikabteilung in Form des „Spielmannszuges des Schützenvereins St-Hubertus Biekhofen”. Die Angelegenheiten des Spielmannszuges werden aufgrund, interner Bestimmungen des Schützenvereins geregelt.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Attendorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Ortsteils Biekhofen zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten dieser Satzung
(1) Die neu gefasste Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 26.01.2013 beschlossen worden. Sie soll beim zuständigen Amtsgericht Siegen als Neufassung und mit ihrem Inkrafttreten als gültige Satzung des Vereins hinterlegt werden.